Ärger im Urlaub - gibt es dafür Geld zurück?

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 17. Jul 2013 zum Thema

Oft genug hält der Urlaub Überraschungen bereit, von denen man nicht gedacht hätte dass einen so etwas einmal passiert. Leider sind das nicht immer schöne Überraschungen, sondern manches Mal Kuriositäten, die die gesamte Urlaubsfreude trüben. Ob schlechtes Wetter, Insekten oder unpassende Miturlauber, ist der Urlaub erst einmal beeinträchtigt, denkt man schnell darüber nach beim Reisveranstalter eine Reispreisminderung geltend zu machen. Welche Erfolgsaussichten dabei bestehen kann man exemplarisch an folgenden aktuellen, teilweise kuriosen, Gerichtsentscheidungen sehen:

Das Amtsgericht München entschied beispielsweise dass ein Badeverbot am Stand auf den Seychellen, wegen Haialarm kein Reisemangel darstellt. Die Urlauber hätten den Strand anderweitig nutzen können. Außerdem sei der Veranstalter nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, so das Gericht.

Auch für schlechtes Wetter und hohe Wellen sei ein Reiseveranstalter nicht haftbar zu machen. Ein Reisender der auf den Seychellen zwei Wochen lang weder baden noch schnorcheln konnte, wollte sein Geld zurück.  Das Landgericht Hannover meinte jedoch, dass jeder Reisende das natürliche “Risiko” des Wetters selbst zu tragen hätte.

Auch ständig vom Baum fallender Kokosnüsse stellen aus richterlicher Sicht keinen erheblichen Reisemangel dar. (OLG Koblenz )

Befremdlich erscheinen für unser mitteleuropäisches Gemüt auch Insekten aller Art, besonders wenn diese sich im Hotel und am Buffet aufhalten.
Jedoch entschied das Landgericht Hamburg, dass Moskitos in den Tropen kein minderungsfähiger Reisemangel sind.
Auch Fliegen an einem Buffet im “offenen Restaurant” im Freien müssen Urlauber hinnehmen. Ein “offenes Restaurant”,  so die Beschreibung im Prospekt, habe keine Wände, begründete das Amtsgericht Aschaffenburg,  daher sei damit zu rechnen, dass sich Insekten vom Essen angezogen fühlen.

Was nun aber aus Sicht des Gerichts beispielsweise nicht ginge, wenn zwei junge Frauen, welche eine Partyreise gebucht hatten, ihren Urlaub auf einem Senioren-Schiff verbringen mussten. Die kurzfristige Umbuchung des Reiseveranstalters von der Piraten- Party auf den Luxus-Dampfer mit den Senioren (Alter: 75+)  stelle einen Reisemangel dar, so das Landgericht Frankfurt.

Ob ein minderungsfähiger Reisemangel tatsächlich vorliegt, bzw. welche konkreten Ansprüche bestehen, ist im Zweifel durch die Einholung anwaltlicher Hilfe zu überprüfen.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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