Beim Einkaufen abgeschleppt!

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 20. Aug 2009 zum Thema Verkehrsrecht

Tipps von RA Lehmann - Vielen Verkehrsteilnehmern wird ein solches Schild auf dem Parkplatz vor ihrem Supermarkt schon mal begegnet sein; „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“.
Einige haben es vielleicht auch schon selbst erfahren müssen, dass das eigene Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt worden ist und nur gegen Zahlung eines Betrages von ca. 100 bis 200 € vor Ort wieder freigegeben worden ist.
Die Frage die sich stellt, sind solche Vorgehensweisen korrekt und kann man eventuell dagegen etwas tun.
Vorliegend sind aber eigentlich nur solche Fälle in der Praxis relevant, in denen Autofahrer ihr Fahrzeug – meist über einen längeren Zeitraum – auf einem Parkplatz eines Supermarktes abstellen, dann aber gar nicht dort einkaufen, sondern nur wegen fehlender anderer Parkmöglichkeiten oder weil es bequem ist, den Parkplatz mit benutzen. In diesen Fällen ist es so, dass ein unbefugtes Abstellen des Fahrzeuges vorliegt, da grundsätzlich jeder Gewerbetreibender oder auch jede Privatperson darüber selbst bestimmen kann, wer sein Parkplatzgelände befahren und benutzen darf. Ein solches Verhalten wird juristisch als „verbotene Eigenmacht“ gewertet, so dass meist eine sogenannte „Besitzstörung“ vorliegt. Gegen eine solche kann sich der berechtigte Besitzer nach den Vorschriften des BGB zur Wehr setzen, ihm wird zur Beseitigung der Besitzstörung ein sogenanntes Selbsthilferecht zugestanden. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang dann meist stellt, welche Maßnahmen darf der Parkplatzbetreiber ergreifen, d.h. darf er Abschleppen lassen oder muss er vorher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit andere Möglichkeiten ausschöpfen (gewisse Wartezeit, Versuche den Fahrer zu ermitteln usw. ...).
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 05.06.2009 (Az: V ZR 144/08) eher die Parkplatzbetreiber in ihren Rechten gestärkt und das Abschleppen ohne größere Hürden für zulässig befunden. So soll für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer solchen (Abschlepp-)Maßnahme nur eine „Mittel-Zweck-Relation“ maßgeblich sein. So ist eine solche Maßnahme nur dann unzulässig, wenn dadurch der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden und andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich gewesen wären. In dem zu entscheidenden Fall wurde daher das Abschleppen durch den BGH für rechtmäßig erachtet. Es soll dabei auch unbeachtlich sein, ob durch das Parken eine Behinderung vorlag bzw. ob trotz des unbefugten Parkens dennoch genügend andere Flächen frei waren. Danach war vom BGH in dem zu entscheidenden Fall auch die Pflicht zur Zahlung der Abschleppkosten für korrekt befunden worden.
Zusammenfassend kann man sagen, nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des BGH sollte man als Autofahrer zukünftig mehr denn je darauf achten, ob man als gewünschter Kunde oder eventuell unberechtigt auf dem Parkplatz des Supermarktes parkt, da es sonst teuer werden könnte.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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