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In einem aktuellen Fall, den das OLG Celle zu entscheiden hatte (vgl. OLG Celle vom 08.04.2015, Az: 312 SsRs 51/15), war ein Betroffener auf einer Autobahn an einem Stau rechts über einen zudem gesperrten Seitenstreifen vorbeigefahren und hatte sich dann wieder eingeordnet.
Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid gegen den er Einspruch einlegte, letztlich verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 200 € wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch rechtes Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Dagegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde, wobei das OLG diese zunächst überhaupt zulassen musste.
Das OLG Celle hat dann letztlich den Schuldspruch aufgehoben, da nach Ansicht der Richter ein verbotenes Überholen gerade nicht vorliegt. Nach der StVO soll ein Überholen der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil bzw. Fahrbahn sein. Der Seitenstreifen ist aber gerade nicht Bestandteil der Fahrbahn, so dass ein Benutzen des Seitenstreifens, um rechts vorbeizufahren, kein Überholen im Sinne der StVO ist.
Straflos blieb der Verkehrsvorgang für den Betroffenen aber dennoch nicht, da auch das Benutzen des Seitenstreifens in dieser Form eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so dass der Fall wieder an das Amtsgericht wegen der erneuten Beurteilung der Rechtsfolge zurückverwiesen wurde.
Ob der Betroffene damit günstiger fährt, ist damit nicht sicher. In bestimmten Konstellationen kann es aber schon darauf ankommen, weswegen genau eine Verurteilung erfolgt, beispielsweise weil Voreintragungen von früheren Verstößen vorhanden sind, die ggf. – z.B. wenn sie einschlägig sind – bei dem Wiederholungstäter bußgelderhöhend berücksichtigt werden können.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich zur Wehr kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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