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In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, (vgl. OLG Hamm vom 18.06.2017, Az: 4 RBs 214/17) hatte ein Betroffener eingewandt, dass er das Handy – und dies war nachgewiesen - ohne SIM-Karte nur zum Musikhören benutzt hatte.
Das Amtsgericht hatte bezüglich der Frage, ob das Handy mit oder ohne SIM-Karte benutzt wird und danach entweder Telefonieren damit möglich oder ausgeschlossen ist, einen Unterschied gemacht.
Das Oberlandesgericht hingegen hat eine solche Unterscheidung abgelehnt und einen Handyverstoß angenommen.
Danach falle auch ein Gerät ohne SIM-Karte unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO, wenn es ein Mobiltelefon ist. Nach dem Sinn der Vorschrift sei nicht nur die Benutzung zum Telefonieren bußgeldrechtlich relevant, sondern jegliche Bedienfunktion. Demnach soll es egal sein, ob eine SIM-Karte eingelegt sei oder nicht, oder ob eine SIM-Karte zwar im Handy vorhanden sei, aber z.B. nicht aktiviert sei.
Andererseits gibt es dazu auch Gerichtsentscheidungen (vgl. früherer Artikel zum IPod), wonach das Benutzen eines reinen Musikabspielgerätes nicht unter die Vorschrift fallen soll.
Diese vielfältige Rechtsprechung ist für die Betroffenen schwer nachzuvollziehen, hat aber seinen Ursprung in der derzeit geltenden schwammigen gesetzlichen Regelung. Diese soll in naher Zukunft geändert werden, ob dies zu einer klareren Regelung führt, bleibt abzuwarten.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen den Vorwurf der verbotenen Handynutzung wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Ein Oberlandesgericht musste sich aktuell mit der Frage befassen, welche Handlungen noch von dem in der StVO für die Frage der Haftung des Schädigers vom Gesetzgeber vorausgesetzten Begriff „beim Betrieb eines KFZ“ erfasst sind (vgl. OLG Hamm vom 24.08.18, Az 7 U 23/18).
Ein Amtsgericht musste sich aktuell mit der Frage befassen, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat oder nicht (vgl. AG Dortmund vom 08.10.2018, 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18).
Ein Landgericht musste sich mit dem erst seit dem 13.10.2017 in Kraft getretenen neuen Straftatbestand des § 315d StGB beschäftigen, der Autorennen im Straßenverkehr verbietet (vgl. LG Stade vom 04.07.2018, Az: 132 Qs 88/18). Dieser Straftatbestand war ja mit als Folge von diversen „Raserfällen“ und Fällen von illegalen Autorennen vom Gesetzgeber geschaffen worden.
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