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Als Autofahrer hat man das ja schon mal gehört oder war vielleicht selbst davon betroffen, dass die Führerscheinbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (sog. „Idiotentest“) verlangt, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen.
Überwiegend betrifft dies Fälle, nach denen Führer eines KFZ mit Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auffällig geworden sind.
In einem aktuellen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht (vom 20.06.2013, Az: 3 B 102.12) einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine Radfahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille im Straßenverkehr Rad gefahren war.
Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren endete mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt.
Zusätzlich hatte die Führerscheinbehörde die Radfahrerin aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen einzuholen. Da die Radfahrerin dem nicht nachkam, untersagte die Behörde der Betroffenen, Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch Fahrräder) im öffentlichen Verkehr zu führen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, hatte die Betroffene dagegen geklagt und in den ersten beiden Instanzen verloren.
Auch die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht brachte letztlich keinen Erfolg. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Fahrerlaubnisverordnung in dem relevanten Abschnitt gerade nicht verlangt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug vorgelegen hat, sondern dort nur Fahrzeuge allgemein genannt sind. Dies schließt nach der Rechtsprechung dann eben auch Radfahrer mit ein, auch wenn diese weder eine Fahrerlaubnis für andere Kraftfahrzeuge besitzen bzw. auch nicht beantragt haben.
Begründet wird dies nachvollziehbar mit den erheblichen Gefahren, die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung gegeben ist, unabhängig davon, ob diese mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad erfolgt ist.
Schon aus Gründen der Gefahrenabwehr muss daher nach der aktuellen Gerichtsentscheidung den Eignungszweifel nachgegangen werden, unabhängig davon, welches Fahrzeug geführt wurde und unabhängig ob der Betroffene überhaupt eine Fahrerlaubnis hat oder nicht.
Offen gelassen wurde aber die Frage, ob damit nicht vielleicht eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, da derzeit wohl Fahrer von Inline-Skater davon nicht erfasst sind.
Ob man in einem solchen Fall dennoch erfolgreich gegen Entscheidungen der Behörde vorgehen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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