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In einem aktuellen Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (vgl. BGH vom 27.08.2014, Az: 4 StR 259/14), hatte sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, indem er mit einem zufällig vorbeifahrenden Bekannten mitgefahren war, um eine beim Unfall erlittene blutende Fingerverletzung im Krankenhaus behandeln zu lassen. Nach der Behandlung hatte er ca. 40 Minuten später sich bei der Polizei gemeldet und seine Unfallbeteiligung offen gelegt.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Unfallflucht verurteilt, dagegen hatte dieser Revision eingelegt.
Der BGH hat die Verurteilung letztlich aufgehoben und ist insbesondere von einem „erlaubten“ Entfernen vom Unfallort ausgegangen. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Unfallbeteiligte den Unfallort verlässt, um eine eigene – wie hier massiv blutende - Verletzung versorgen zu lassen. Dafür dürfte aber nicht jede Verletzung genügen, sondern ist im Zweifel nur bei einer massiveren Verletzung, die eine sofortige ärztliche Behandlung bedarf, anzunehmen.
Ähnliche Fallgruppen für ein „erlaubtes“ Entfernen vom Unfallort hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in Fällen angenommen, indem der Unfallbeteiligte beispielsweise einen Rechtsfertigungsgrund hat, weil er z.B. selbst einen Unfallverletzten ins Krankenhaus bringt oder sich durch das Entfernen selbst einem Angriff oder einer Bedrohung von einem Beteiligten oder Zeugen entziehen will. Weiter muss der Unfallbeteiligte dann aber anschließend noch die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung ermöglichen, indem er sich z.B. selbst bei der Polizei meldet.
Ob man in einem konkreten Fall sich erfolgreich gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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