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In einem aktuellen Fall, welchen das Berliner Kammergericht zu entscheiden hatte (vgl. KG vom 29.07.2021, Az: 3 Ws (B) 182/21), stand die Frage zur Entscheidung, ob ein Fahrverbot auch bei einem selbst verletzten Betroffenen angezeigt ist.
Vorliegend war der Betroffene bei der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit selbst erheblich verletzt worden, so dass das Gericht entscheiden musste, ob neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt werden durfte, so wie es das Amtsgericht Tiergarten in der Vorinstanz gemacht hatte. Dagegen hatte der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt.
Das Kammergericht hat die Entscheidung letztlich aufgehoben und zu neuer Verhandlung zurückverwiesen, da das Amtsgericht in solchen Fällen gerade prüfen und dann im Urteil begründen muss, ob die erheblichen Verletzungen, die der Betroffene erlitten hat, ihn nicht bereits ausreichend zur Besinnung gebracht und gewarnt haben, so dass ein Fahrverbot dann nicht verhängt werden muss.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Viele Vergewaltigungen kommen nie vor Gericht. Direkt nach einem Übergriff gibt es aber Dinge, die Betroffene oder deren Freunde tun sollten, um später Beweise zu haben.
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