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Tipps von RA Lehmann - Wenn der Führerschein nach einem vorangegangenen Entzug der Fahrerlaubnis und einer damit einhergehenden Sperrzeit erstmal dauerhaft weg ist, stellte sich – zumindest in der Vergangenheit - für die Betroffenen die Frage, wie man schnell und möglichst ohne Einholung eines „Medizinisch psychologischen Gutachtens“ („Idiotentest“) die Fahrerlaubnis und den Führerschein wiedererlangen kann.
In der Presse tauchte dazu – auch in Anzeigen der entsprechenden Anbieter – immer wieder als Lösung des Problems der (Neu)Erwerb einer Fahrerlaubnis im zumeist EU-Ausland, z.B. in Tschechien, Polen, Niederlande auf.
Mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.01.09 hat der Gesetzgeber für zukünftige Fälle, also für Führerscheine, die danach ausgestellt werden, nunmehr geregelt, dass diese nicht mehr anerkennt werden, wenn den Inhabern zuvor die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen worden ist.
Zu früheren Fällen entschieden nämlich seit Jahren die verschiedensten Gerichte sehr unterschiedlich, was leider nicht zu einer Rechtssicherheit für die Betroffenen geführt hatte. Als Beispiel seien zwei relativ aktuelle Entscheidungen (EuGH vom 03.07.08; OVG Saarbrücken vom 24.09.08) angeführt, wonach es einem Mitgliedsstaat auch nach alter Rechtslage nicht verwehrt sein soll, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins noch einer Sperrfrist im ersten Mitgliedsstaat unterlag. Das heißt zusammenfassend, Betroffene die während der laufenden Sperrzeit in Deutschland einen neuen (ausländischen) Führerschein erworben hatten, musste dieser hier nicht anerkannt werden.
Auch in der anderen Fallgestaltung des Erwerbs eines neuen (ausländischen) Führerscheins nach Ablauf der hiesigen Sperrfrist hatten die Gerichte ihre anfängliche – für den Betroffenen günstigerer – Rechtsprechung zuletzt zunehmend eingeschränkt. So hatten diverse deutsche Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Münster vom 22.02.08) häufig die Anerkennung der Führerscheine unter dem Gesichtspunkt des „Missbrauchsgedankens“ verneint. Auch der EuGH (vom 26.06.08) hatte Einschränkungen vorgenommen, so in dem Fall, dass aufgrund „unbestreitbarer Tatsachen“ feststeht, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland hatte.
Gerade diese Gedanken haben schließlich auch Aufnahme in die Neuregelung der FeV gefunden, so dass sich das Problem oder die früher bestandene Möglichkeit des Führerscheintourismus weitgehend erledigt haben dürfte.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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