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Tipps von RA Lehmann - Anschließend an den in der letzten Ausgabe von „Rudow Live“ erschienenen Artikel zum Thema „Geschwindigkeitsüberschreitungen“ heute weitere aktuelle Anmerkungen dazu.
Regelmäßig erfolgt bei einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung seitens der Bußgeldstelle gegenüber dem Betroffenen zunächst nur ein Vorwurf wegen „fahrlässigen“ Handelns und nicht wegen „Vorsatzes“. Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt vereinfacht und verkürzt gesagt darin, dass der fahrlässig handelnde Betroffene nur die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte und deshalb die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung nicht bemerkt und beachtet hat, während der vorsätzlich handelnde Betroffene dies sehr wohl erkannt hatte, sich dann aber bewusst darüber hinweg gesetzt bzw. die Überschreitung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Je nach konkreter Einordnung des Vorwurfes durch die Bußgeldstelle ergeben sich für den Betroffenen beim vorsätzlichen Handeln höhere Sanktionen, wie z.B. die Erhöhung des Bußgeldes, so dass diese Einordnung für den Betroffenen eine große Bedeutung hat.
Wenn der Betroffene das bewusste Überschreiten nicht selbst einräumt, ist es für die Bußgeldbehörde und die Gerichte an sich schwierig, dem Betroffenen Vorsatz nachzuweisen.
In diesem Zusammenhang sind aber gerade von den Gerichten Anhaltspunkte entwickelt worden, wonach dann doch auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann.
So sollen neben einer Einlassung des Betroffenen auch weitere Umstände – wie z.B. die Ortskenntnis des Betroffenen oder der Umstand, dass er vor einer Messstelle abgebremst hat (vgl. OLG Hamm, DAR 1999, 178) für den Nachweis des Vorsatzes herangezogen werden können.
Eine häufige Argumentation bezüglich des Vorsatzes wird von den Gerichten anhand des Maßes der Überschreitung geführt (vgl. Kammergericht NZV 2004, 598), indem bei einer sehr erheblichen Überschreitung auf den Vorsatz geschlossen werden kann.
Auch führte schon eine zwar geringe Geschwindigkeitsüberschreitung, dann aber über eine längere Strecke mit gleichbleibend überhöhter Geschwindigkeit unter Missachtung einer größeren Anzahl von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Annahme von vorsätzlichen Handelns (vgl. OLG Jena VRR 2008, 154).
Im Zweifel ist aber jeder Einzelfall konkret zu betrachten, aber gerade für diese Frage lohnt es sich wegen der unterschiedlichen Sanktionen zu kämpfen, so dass die Einholung anwaltlicher Hilfe empfehlenswert ist.
Weitere Ausführungen und Tipps folgen in einem späteren Beitrag.
Lesen Sie weiter:
Geschwindigkeitsüberschreitung – Aktuelle Entwicklungen Teil 1
Geschwindigkeitsüberschreitung – Aktuelle Entwicklungen Teil 2
Geschwindigkeitsüberschreitung – Aktuelle Entwicklungen Teil 3
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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