In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
Der Betroffene hatte sich dahingehend verteidigt, dass er das Martinshorn einfach nicht gehört habe. Dies genügt aber nach der vorliegenden Entscheidung des Kammergerichts nicht.
Vielmehr muss der Verkehrsteilnehmer Sorge dafür tragen, dass er das Martinshorn rechtzeitig hören kann. Sollte er das Einsatzhorn aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen oder zu lauten Geräuschen des Fahrzeuges nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen können, muss der Verkehrsteilnehmer dies im Gegenzug durch besonders aufmerksame Verkehrsbeobachtung ausgleichen.
Wie man sich in einem solchen Fall verteidigen kann, lässt sich daher oft nur durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Viele Vergewaltigungen kommen nie vor Gericht. Direkt nach einem Übergriff gibt es aber Dinge, die Betroffene oder deren Freunde tun sollten, um später Beweise zu haben.
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