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Eine Pflicht zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes bzw. einer Maske während des Autofahrens besteht nach den verschiedenen Regelungen der Bundesländer bisher nicht.
Unabhängig von der Frage, ob das Tragen eines solchen Mund- und Nasenschutzes während des Autofahrens überhaupt Sinn macht, stellt sich die Frage, ob dies nicht sogar verboten ist.
Die dazu geltend Regelung findet man in § 23 Abs. 4 StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Eine Ausnahme besteht schon immer für Motorradfahrer, die einen Helm tragen müssen.
Trägt man also auch beim Autofahren eine Maske, müsste darauf abgestellt werden, ob man trotz der Verdeckung von Mund und Nase noch erkennbar ist. Bei Verstößen dagegen droht nämlich ein Bußgeld von 60 €. Eine Erkennbarkeit könnte aber trotz Maske noch gegeben sein, da ja Augen und Stirn noch zu sehen sind. Etwas schwieriger wird es aber, wenn z.B. dann noch eine Sonnenbrille hinzukommt.
Sollte daher tatsächlich in einem solchen Fall ein Bußgeld verhängt werden, sollte man dies nicht hinnehmen, sondern überprüfen lassen.
Im Ergebnis dürfte das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Autofahren wenig Sinn machen, vorgeschrieben ist er gerade nicht. Sollte man ihn aber dennoch tragen, muss der Fahrer weiterhin erkennbar bleiben.
Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Berlin unterscheidet in Opfer erster und zweiter Klasse: Wer Opfer eines Verbrechens wurde, bekommt Hilfe - und bei einem Unfall?
Im neuen Jahresbericht lobt der Berliner Opferbeauftragte Roland Weber steigende Staatsausgaben für Opfer. Gleichzeitig beklagt er, dass 2019 weniger Opfer Hilfe suchten - trotz steigender Gewaltkriminalität. Der rbb berichtet exklusiv.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
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