Maske beim Autofahren

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 15. Jun 2020 zum Thema Verkehrsrecht

Eine Pflicht zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes bzw. einer Maske während des Autofahrens besteht nach den verschiedenen Regelungen der Bundesländer bisher nicht.

Unabhängig von der Frage, ob das Tragen eines solchen Mund- und Nasenschutzes während des Autofahrens überhaupt Sinn macht, stellt sich die Frage, ob dies nicht sogar verboten ist. 

Die dazu geltend Regelung findet man in § 23 Abs. 4 StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Eine Ausnahme besteht schon immer für Motorradfahrer, die einen Helm tragen müssen.

Trägt man also auch beim Autofahren eine Maske, müsste darauf abgestellt werden, ob man trotz der Verdeckung von Mund und Nase noch erkennbar ist. Bei Verstößen dagegen droht nämlich ein Bußgeld von 60 €.  Eine Erkennbarkeit könnte aber trotz Maske noch gegeben sein, da ja Augen und Stirn noch zu sehen sind. Etwas schwieriger wird es aber, wenn z.B. dann noch eine Sonnenbrille hinzukommt.

Sollte daher tatsächlich in einem solchen Fall ein Bußgeld verhängt werden, sollte man dies nicht hinnehmen, sondern überprüfen lassen.

Im Ergebnis dürfte das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes beim Autofahren wenig Sinn machen, vorgeschrieben ist er gerade nicht. Sollte man ihn aber dennoch tragen, muss der Fahrer weiterhin erkennbar bleiben. 

Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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