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Wenn man im Straßenverkehr unterwegs ist, bleibt es meist nicht aus, dass man sich irgendwann auch mal einem bußgeldrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sieht.
Ein häufiger Vorwurf ist dabei die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, wobei in diesen Fällen regelmäßig verschiedenste Messverfahren zur Anwendung kommen.
Um diese Messungen auf eventuelle Messfehler überprüfen zu können, kommt man meist nicht ohne sachverständige Hilfe aus.
Eine Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen kann dabei bereits im Bußgeldverfahren von einem frühzeitig beauftragten Rechtsanwalt veranlasst werden und vor einem möglichen gerichtlichen Verfahren erfolgen. Regelmäßig werden solche Kosten auch von einer Verkehrsrechtschutzversicherung übernommen.
Sollten sich dort Zweifel an der Messung bestätigen oder gar Messfehler – die gar nicht so selten vorkommen – aufgedeckt werden, dann kann entweder im Bußgeldverfahren bereits eine Reduzierung des Vorwurfs oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen sein. Auch ist denkbar, dass solche Zweifel an der Messung dann zumindest in einem gerichtlichen Verfahren über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Gericht selbst veranlasst, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Einen solchen Fall hatte jetzt aktuell ein Amtsgericht (AG Kempten vom 7.5.13, Az 22 Owi 145 Js 70/11) zu entscheiden.
Dort kam hinzu, dass dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Überprüfung der Messung bzw. der Funktionsweise des Messgerätes sowohl vom Hersteller des Messgerätes mit dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, als auch von der Verwaltungsbehörde mit dem Hinweis, es handele sich um ein standardisiertes Messverfahren, die Einsicht in die Betriebsanleitung verweigert worden ist.
Dies hat dann dem Amtsgericht genügt, um den Betroffenen freizusprechen, da völlig nachvollziehbar zur Prüfung der Richtigkeit der Messung auch die Kenntnis der Funktionsweise des Messgerätes (und nicht nur des Messprinzips) erforderlich ist, was hier durch die Verweigerung der Bedienungsanleitung nicht möglich war.
Ob ein solcher Fall vorliegt, bzw. welche Möglichkeiten konkret denkbar sind, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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