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Tipps von RA Lehmann - Nachfolgend weitere interessante Erwägungen zur Frage des Nutzungsausfalls als Schadensposition im Rahmen der Unfallregulierung.
Eine Streitfrage mit der gegnerischen Versicherung besteht häufig dahingehend, dass diese den so genannten „Nutzungswillen“ des Geschädigten anzweifelt. Dies bedeutet, dass die Schadensposition nur entstehen soll und dann auch reguliert werden kann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes KFZ überhaupt nutzen will. Dies kann z.B. problematisch sein, wenn der Geschädigte sein KFZ nicht sofort reparieren lässt, bzw. auch eine Neu- oder Ersatzbeschaffung zunächst nicht vornimmt.
Zu dieser Frage gibt es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, sehr geschädigtenfreundlich urteilt dazu das OLG Düsseldorf (zuletzt Urteil vom 20.08.07) in ständiger Rechtsprechung, dass bei einer Privatperson eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass diese ihr ohne zeitliche Einschränkung zugelassenes KFZ auch ständig nutzen will. Diese Vermutung soll auch danach nicht dadurch widerlegt sein, dass zwischen Unfall und Reparatur oder Ersatzbeschaffung ein eher längerer Zeitraum (z.B. mehrere Monate) liegt. Auch eine zwischenzeitliche Anmietung eines Ersatzfahrzeug (Mietwagen) spricht grundsätzlich nicht dagegen, dass zusätzlich für den verbleibenden Teil der angemessenen Ausfallzeit noch Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann.
Ebenfalls geschädigtenfreundlich haben auch die Landgerichte Braunschweig, Karlsruhe und Verden entschieden.
Im Zweifel ist aber jeder Einzelfall konkret zu betrachten, oft lohnt es sich daher, bei der Schadensposition Nutzungsausfall den Versicherern „nicht kampflos das Feld zu überlassen“.
Lesen Sie weiter:
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 1
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 2
Nutzungsausfall statt Mietwagenkosten - Teil 3
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