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Herr Weber, niemand will es sich vorstellen – aber wäre Berlin heute besser vorbereitet, wenn es erneut zu einem Terroranschlag kommen würde?
Ganz klar, ja. Wir haben in Berlin seit eineinhalb Jahren die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Terroranschlägen und Großschadensereignissen und deren Angehörige. Mit ihr wurde ein Netzwerk geschaffen, in dem sich die Mitwirkenden oft auch persönlich kennen, weil sie sich regelmäßig zum Austausch treffen. Da werden auch die Handynummern ausgetauscht, das vereinfacht ja vieles. So chaotisch wie vor drei Jahren würde es heute nicht mehr zugehen. Damals wurden vor allem durch die überforderten Behörden viele Fehler begangen, aber man hat daraus gelernt. Heute würden sich die Opfer nicht mehr so alleingelassen fühlen.
Was macht Sie so sicher, dass das im Ernstfall funktioniert?
Es gab bereits einige Situationen, wo anfangs nicht klar war, ob es sich um einen Anschlag oder einen Unfall handelte. Da wurden die Systeme sofort professionell hochgefahren: von Polizei, Feuerwehr, Krankenhäusern, Notfallseelsorge bis hin zur Senatsverwaltung, gesetzlicher Unfallkasse oder diversen Hilfsorganisationen und den Trauma-Ambulanzen. Künftig kommen noch die Fallmanager hinzu. Die beiden Letzteren gehören übrigens zu den sogenannten schnellen Hilfen, die laut Gesetzentwurf zur Neuregelung des sozialen Entschädigungsrechts eingeführt werden: Opfer erhalten Anspruch auf Leistungen in Trauma-Ambulanzen.
(...)
Lesen Sie das gesamte Interview auf der Website des Tagesspiegel.
Berlin unterscheidet in Opfer erster und zweiter Klasse: Wer Opfer eines Verbrechens wurde, bekommt Hilfe - und bei einem Unfall?
Im neuen Jahresbericht lobt der Berliner Opferbeauftragte Roland Weber steigende Staatsausgaben für Opfer. Gleichzeitig beklagt er, dass 2019 weniger Opfer Hilfe suchten - trotz steigender Gewaltkriminalität. Der rbb berichtet exklusiv.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
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