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An diesem Donnerstag wird auf dem Breitscheidplatz wieder der Opfer des Anschlags vor drei Jahren gedacht. Zwölf Menschen starben damals, viele wurden verletzt. Roland Weber ist seit 2012 Berlins erster Opferbeauftragter. Der gebürtige Stuttgarter hat an der FU Berlin studiert, ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2009 Fachanwalt für Strafrecht.
Herr Weber, niemand will es sich vorstellen – aber wäre Berlin heute besser vorbereitet, wenn es erneut zu einem Terroranschlag kommen würde?
Ganz klar, ja. Wir haben in Berlin seit eineinhalb Jahren die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Terroranschlägen und Großschadensereignissen und deren Angehörige. Mit ihr wurde ein Netzwerk geschaffen, in dem sich die Mitwirkenden oft auch persönlich kennen, weil sie sich regelmäßig zum Austausch treffen. Da werden auch die Handynummern ausgetauscht, das vereinfacht ja vieles. So chaotisch wie vor drei Jahren würde es heute nicht mehr zugehen. Damals wurden vor allem durch die überforderten Behörden viele Fehler begangen, aber man hat daraus gelernt. Heute würden sich die Opfer nicht mehr so alleingelassen fühlen.
Was macht Sie so sicher, dass das im Ernstfall funktioniert?
Es gab bereits einige Situationen, wo anfangs nicht klar war, ob es sich um einen Anschlag oder einen Unfall handelte. Da wurden die Systeme sofort professionell hochgefahren: von Polizei, Feuerwehr, Krankenhäusern, Notfallseelsorge bis hin zur Senatsverwaltung, gesetzlicher Unfallkasse oder diversen Hilfsorganisationen und den Trauma-Ambulanzen. Künftig kommen noch die Fallmanager hinzu. Die beiden Letzteren gehören übrigens zu den sogenannten schnellen Hilfen, die laut Gesetzentwurf zur Neuregelung des sozialen Entschädigungsrechts eingeführt werden: Opfer erhalten Anspruch auf Leistungen in Trauma-Ambulanzen.
(...)
Lesen Sie das gesamte Interview auf der Website des Tagesspiegel.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
Zum 28.04.2020 ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, mit der insbesondere erhebliche Verschärfungen der Rechtsfolgen im Bußgeldkatalog einhergingen. So wurden die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbotes deutlich herabgesetzt.
In verschiedenen aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von elektronischen Geräten beim Fahren verboten ist und ein Bußgeld nach sich zieht.
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