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In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Hamm vom 02.07.2013, Az: 1 RBs 98/13), war ein Verkehrsteilnehmer vor einer Kreuzung mit einer Ampel, die Rotlicht abstrahlte, vorher nach links abgebogen und über ein im Eckbereich der Kreuzung liegendes Tankstellengelände gefahren, um es dann hinter der Kreuzung zu verlassen, indem er wiederum links abbog.
Gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht bzgl. eines Rotlichtverstoßes hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und vor dem Oberlandesgericht Recht bekommen und ist freigesprochen worden.
Begründet wurde dies damit, dass das Rotlicht gerade nicht verbietet, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich (wie Parkplatz) zu befahren. Das Rotlicht ordnet insoweit nur an: „Halt vor der Kreuzung oder Einmündung.“ und schützt damit den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr, der für seine Fahrtrichtung grün hat und sich darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge einfahren. Nicht geschützt wird aber das Ein- und Ausfahren auf und von einem Privatgrundstück auf die Straße. Dies gilt eben auch, soweit dieser Fahrvorgang nur der Umfahrung der Ampel dient.
Diese neuerliche Entscheidung des OLG entspricht wohl der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dennoch treten diese Fälle immer wieder regelmäßig in der Praxis auf.
Wie man sich in einem solchen Fall gegen den Vorwurf verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
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