Schäden nach der Autowäsche? - Tipps von RA Lehmann – Teil 1

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 08. Okt 2013 zum Thema Verkehrsrecht

Als Autofahrer hat man es hoffentlich noch nicht selbst erlebt, aber es kommt eben vor, dass nach dem Waschen des eigenen Autos in einer Waschanlage, dieses nicht nur sauberer als vorher ist, sondern zusätzlich Beschädigungen aufweist. So sind typische Schäden Kratzer am Lack, abgerissene Heckspoiler und beschädigte Scheibenwischer.

Wenn man dann – am besten unverzüglich nach dem Waschvorgang - den Schaden beim Betreiber der Waschanlage gemeldet hat, schließt sich meist ein längerer Schriftwechsel mit der Betriebshaftpflichtversicherung der Waschanlage an.

Viele Betreiber versuchen sich bereits vor dem Waschvorgang von jeglicher Haftung freizustellen oder diese erheblich einzuschränken, in dem sie entsprechende Hinweise an der Einfahrt zur Waschanlage oder dem Waschcoupon vermerken. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 05, 422) aber bereits häufiger entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt. Im Einzelnen muss dies aber am konkreten Fall geprüft werden.

Manchmal waren die Anlagenbetreiber aber auch schon mit Ihrem Einwand, dass das KFZ in einem vorschriftswidrigen Zustand war (z.B. tiefer gelegt, Anbau eines Spoilers, lockerer Außenspiegel) erfolgreich, was dann zum Ausschluss oder zumindest Einschränkung der Haftung führte. Auch die fehlerhafte Bedienung von Anlagen durch den Kunden, kann zur Einschränkung der Haftung führen, wobei dafür aber der Betreiber beweispflichtig wäre.

Wichtig ist auf jeden Fall die unverzügliche Dokumentation, beispielsweise durch Fotos, z.B. wenn das Fahrzeug noch in der Waschanlage steht.

Ob man in einem solchen Fall letztlich erfolgreich gegen den Betreiber der Waschanlage vorgehen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen. Weitere Tipps folgen in einem zukünftigen Beitrag.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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