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In einem aktuellen Fall, den das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Brandenburg vom 11.03.2015, Az 4 U 93/14), hatte der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter als Gast an einer Betriebsweihnachtsfeier teilegenommen. Als der Kläger auf einem Barhocker saß, näherte sich ein Arbeitskollege und legte den Arm und den Kläger. Als dieser sich aus der Umarmung befreien wollte, rutschte er vom Barhocker und stürzte mit dem Kopf auf einen Fliesenboden und zog sich dabei schwerste Kopfverletzungen zu.
Schon allein dieser Sachverhalt zeigt, wie das Leben sich von einer Sekunde auf die Andere radikal ändern kann.
Auch stellt sich in diesem Zusammenhang dann insbesondere die Frage, ob und in welcher Höhe der Geschädigte Ansprüche gegen den Verursacher und insbesondere dessen privater Haftpflichtversicherung geltend machen kann.
Das Landgericht in der 1. Instanz und auch das Brandenburgische Oberlandesgericht sahen in der grundsätzlichen Haftung keine Probleme.
Letztlich wurden dem Geschädigten, der ca. 6 Wochen im Krankenhaus war und durch die erlittenen Schädelfrakturen u.a. eine Schluckstörung und den Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns davongetragen hatte, ein beachtliches Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € zugesprochen.
Das Oberlandesgericht hatte – ebenso wie das Landgericht zuvor – zudem schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers trotz schriftlicher Anerkennung der Haftung und entsprechenden gutachterlichen Feststellungen darauf nur zögerlich einen zu geringen Vorschuss von 10.000 € gezahlt hatte.
Ob man in einem konkreten Fall erfolgreich Ansprüche durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Schadenersatzrecht bzw. Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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