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Nach einem Verkehrsunfall stellt sich regelmäßig die Frage, ob bzgl. des eigenen Fahrzeuges ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, d.h. verkürzt dargestellt, dass z.B. die zu erwartenden Reparaturkosten über dem vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert, d.h. demjenigen Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall, liegen.
Ohne auf die Vielzahl der von der Rechtsprechung zu diesen Schadensabrechnungen entwickelten Fallgruppen einzugehen, ist seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens auch ausnahmsweise einmal unwirtschaftlich sein kann, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (mit einer Werkstattrechnung) bis zu 30% über dem ermittelten Wiederbeschaffungswert (=130% Grenze) liegen. Begründet wird dies von der Rechtsprechung regelmäßig mit dem besonderen Interesse des Eigentümers an seinem Fahrzeug, dass er u.U. bereits längere Zeit nutzt und besonders gut gepflegt/gewartet hat.
Interessant sind für die Geschädigten nun aber auch die Fälle, bei denen die ermittelten Reparaturkosten etwas über dieser 130%-Grenze liegen, der Geschädigte aber dennoch ein großes Eigeninteresse hat, sein Fahrzeug wieder herzustellen.
Im Grundsatz geht die höchstrichterliche Rechtsprechung aber in diesen Fällen davon aus, dass der Geschädigte diese Reparaturkosten nicht ersetzt verlangen kann, auch nicht denjenigen Teil, welcher der 130%-Grenze entspricht, da die Gerichte davon ausgehen, dass die Reparaturkosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130%) und wirtschaftlichen unvernünftigen Teil (über 130%) aufgeteilt werden können.
Eine Möglichkeit besteht aber auch dort, wenn der Geschädigte trotz der vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten, welche über der 130%-Grenze liegen, sein Fahrzeug fachgerecht, vollständig nach den Vorgaben des Gutachters repariert und die tatsächlichen Reparaturkosten nun aber – letztlich geringer als im Gutachten zunächst ermittelt – unter der 130%-Grenze liegen.
Einen solchen Fall hatte der BGH jetzt entschieden (Az: VI ZR 79/10), dort wurde es zwar letztlich abgelehnt, da es sich der Geschädigte zu einfach gemacht hatte, indem er eine Reparaturrechnung vorlegte, die zunächst die höheren Reparaturkosten laut Gutachten auswies, dann aber ein nicht näher begründeter pauschaler Rabatt gewährt wurde, der dann die Kosten unter die 130-Grenze drückte. Es ist zwar bisher nicht weiter entschieden worden, gemäß dem vorliegenden Urteil neigt der BGH aber dazu, dass auch für den Fall, dass fachgerecht, vollständig und nach den Vorgaben des Gutachtens – dann aber evtl. mit Gebrauchtteilen oder günstigeren Stundensätzen – repariert worden ist, die Kosten ersatzfähig sind, wenn diese dann tatsächlich unter der 130%-Grenze liegen.
Jede Schadenskonstellation ist also immer anhand der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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