Übermittlung des Personalausweisfotos

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 21. Apr 2021 zum Thema Verkehrsrecht

In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Koblenz vom 02.10.20, Az 3 OWi 6 SsBs 258/20), hatte eine Bußgeldstelle bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Blitzerfoto wie allgemein üblich zur Fahreridentifizierung ein Passfoto beim Einwohnermeldeamt angefordert. 

Durch dieses Foto war der Betroffene als Fahrer identifiziert worden und ein Bußgeldbescheid erlassen worden.

Dagegen wehrte sich der Betroffene und wandte sich insbesondere gegen die Übersendung des Ausweisfotos, was nach seiner Ansicht gegen das Gesetz verstoße.

Dem ist das Gericht aber nicht gefolgt, da die Verfahrensweise nach dortiger Entscheidung im Einklang mit den Regeln des Pass- und Personalausweisgesetzes steht. Entscheidend soll dabei der Wille des Gesetzgebers in verschiedenen gesetzlichen Regelungen sein, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern grundsätzlich zulässig sein soll, auch wenn der Wortlaut des Passgesetzes teilweise enger gefasst sei.

Vorliegend ist dies eine interessante Idee eines Ansatzes gegen die übliche Fotoübermittlung durch die Bußgeldstelle vorzugehen, die aber leider vom Gericht nicht mitgetragen wurde.

 

Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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