Unfall mit Oldtimer

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 08. Mai 2012 zum Thema Verkehrsrecht

Die Anzahl der Oldtimer in Deutschland nimmt stetig zu, derzeit sind wohl ca. 250.000 Fahrzeuge mit dem sogenannten H-Kennzeichen zugelassen.
Insofern steigt damit auch die Gefahr, mit einem Oldtimer-Fahrzeug in einen Unfall verwickelt zu werden, was besonders ärgerlich ist, da regelmäßig sehr viel Herzblut, Zeit und Geld von den Besitzern in die historischen Fahrzeuge gesteckt worden sind.

Im Falle der Schadensabwicklung ist dann aber durchaus einige Besonderheiten zu beachten.

Regelmäßig stellen sich die ersten Weichen durch die Auswahl eines für solche Fahrzeuge kompetenten Schadensgutachters.
Einen für den Geschädigten sehr ärgerlichen Fall hatte vor einiger Zeit das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2010, Az: 1 U 107/08) zu entscheiden.
Im Rahmen einer Oldtimerrallye war ein anderer Oldtimer dem Geschädigten auf das Heck des bis dahin unfallfreien Mercedes 300 SL Coupé, Bj. 56 („Flügeltürer“) aufgefahren.

In der nachfolgenden Schadensabwicklung bestand insbesondere Streit um die entstandene Wertminderung, die das Gericht dann entsprechend dem Sachverständigen dann doch auf 20.000,00 € statt 10.000,00 €, wie zunächst reguliert, angesetzt hatte.

Ein weiterer Hauptstreitpunkt war, welche Aufwand bei der Frage der Lackierung zu ersetzen ist. Auch da hat das Gericht für den Geschädigten entschieden und die Kosten für die komplette Lackierung des Fahrzeuges zugesprochen, eine Teillackierung als Billiglösung ist im Hinblick auf die Wiederherstellung der Farbgleichheit des in sehr gutem Zustand befindlichen Oldtimer nicht zu akzeptieren.

Nur bei der Frage des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur hat das Gericht im vorliegenden Fall Einschränkungen gemacht, dieser käme nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Beförderungsmittel im Alltag genutzt wird (was vermutlich eher selten der Fall sein dürfte). Das Interesse, gelegentlich mit dem Oldtimer in der Freizeit zu fahren sei hingegen nur ideeller Natur und nicht zu entschädigen.

Jede Schadenskonstellation – gerade in einem solchen Ausnahmefall -  ist also immer anhand der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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