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In einem aktuellen Fall, den das Berliner Kammergericht zu entscheiden hatte, (vgl. KG vom 07.06.2017, Az: 3 Ws (B) 117/17 und 118/17) waren zwei Betroffene wegen eines verbotenen Rennens zu einem Bußgeld verurteilt worden und waren dagegen vorgegangen.
Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hatten zwei Betroffene mit ihren Fahrzeugen nebeneinander fahrend spontan die Fahrzeuge mit durchdrehenden Reifen und aufheulendem Motor beschleunigt, abgebremst und wieder beschleunigt. Den Betroffenen ging es anscheinend dabei zu ermitteln, welches Fahrzeug stärker beschleunigt. Schlimmeres passiert war dabei zum Glück nicht.
Die juristische Frage war hierbei, ob für die Annahme eines verbotenen Rennens das Erreichen der absoluten Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist oder nicht. Das Kammergericht hat letztlich für die Annahme eines verbotenen Rennens im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ein derartiges Messen des Beschleunigungsverhaltens als ausreichend angesehen, auf das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit komme es nicht an.
Dies dürfte auch richtig sein. Auch hat der Gesetzgeber hinsichtlich diverser Fälle von Autorennen mit schlimmsten Folgen in der Vergangenheit reagiert, so dass durch eine kürzliche Gesetzesänderung die verbotenen Rennen anstatt wie bisher als Ordnungswidrigkeit, zukünftig nunmehr als Straftat durch den neu eingeführten § 315d StGB geahndet werden können.
Ob man in einem konkreten Fall sich gegen einen Vorwurf wehren kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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