Vollstreckung ausländischer Bußgelder - Tipps von Rechtsanwalt Lehmann - Teil 2

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 24. Jan 2011 zum Thema Verkehrsrecht

Verfahren
Zuständig für die Vollstreckung ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn (Ausnahmen gelten für Jugendliche), dabei geht es um die Prüfung der Zulässigkeit, die nachfolgend Bewilligung und Vollstreckung des Bußgeldes.

Das BfJ prüft dabei zunächst ob überhaupt die Mindestgrenze von 70 € bei dem in Rede stehenden Bußgeld erreicht ist. Weiterhin werden noch diverse formale Voraussetzungen geprüft, so z.B. dass der dem Bußgeld zugrunde liegende Sachverhalt nicht bereits in Deutschland abschließend sanktioniert worden ist oder aber auch in Deutschland hätte verfolgt werden können, dort aber bereits verjährt ist.
Sollte nach der Prüfung durch das BfJ nicht alle formalen Voraussetzungen gegeben sein, wird das ausländische Vollstreckungsersuchen zurückgewiesen.
War der Betroffene im ausländischen Verfahren weder mündlich, noch schriftlich zum Vorwurf angehört worden, scheidet eine Vollstreckung des Bußgeldes in Deutschland aus, da die Anhörung in einem Bußgeld- bzw. Strafverfahren in Deutschland ein verfassungsmäßiges Recht ist.
Vor einer Entscheidung wird der Betroffene durch das BfJ schriftlich angehört und hat Gelegenheit binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Bewilligungsbescheid
Wenn das BfJ keine formalen Bedenken gegen das ausländische Vollstreckungsersuchen hat, wird ein so genannter Bewilligungsbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt.
Gegen diesen Bewilligungsbescheid kann der Betroffene binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Sofern das BfJ den Bewilligungsbescheid dennoch aufrechterhält, wird das Verfahren an das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht abgegeben.
Sollte der Einspruch unzulässig sein (z.B. nicht innerhalb der Frist), wird dieser durch einen nicht angreifbaren Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen. Ist der Einspruch zulässig, prüft das Amtsgericht die Bewilligungsentscheidung des BfJ, nicht aber den ausländischen Bußgeldbescheid (!).Sollte das Amtsgericht dies für korrekt ansehen, wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, dagegen ist unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Verjährung
Liegt nur ein Verstoß mit ausländischem Bezug vor, ist eine Vollstreckung grundsätzlich möglich, wenn der Verstoß in dem jeweiligen Land nicht verjährt ist. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Verstoß handelt.

Bußgeldhöhe
In vielen EU-Mitgliedsstaaten gelten weit höhere Sanktionen für Verkehrsverstöße, dennoch findet bei der Vollstreckung in Deutschland keine Reduzierung auf deutsche Sätze statt, da Deutschland die Höhe der ausländischen Sanktionen grundsätzlich akzeptiert.
Dennoch sollte man zukünftig im Hinblick auf die formalen Voraussetzungen schon genau hinsehen, ob der ausländische Bußgeldbescheid tatsächlich hier vollstreckt werden darf.


Vollstreckung ausländischer Bußgelder - Tipps von Rechtsanwalt Lehmann - Teil 1
Vollstreckung ausländischer Bußgelder - Tipps von Rechtsanwalt Lehmann - Teil 2


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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