Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt!

Eingetragen von Rechtsanwalt Mareen Schmelter am 15. Feb 2012 zum Thema

Grundsätzlich ist es immer wichtig und ratsam auf die Post und die Terminsankündigungen des Gerichtsvollziehers zu reagieren. Das Verhalten mancher Schuldner, welche sich verleugnen lassen oder die Tür nicht aufmachen, verschärft die Situation nur zusätzlich und erhöht im Zweifelsfall die Kosten noch weiter.

Sollte eine Forderung unberechtigt sein oder sollte diese mittlerweile geglichen worden sein, können Sie gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen.
Im Fall, dass nach Erlass des Urteils Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger nichts mehr von ihnen zu beanspruchen hat, ist der richtige Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage. Mit ihr können Sie beispielsweise einwenden, dass Sie mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt haben, vom Vertrag zurückgetreten sind oder der Gläubiger ihnen die Forderung erlassen hat.

Pfändet der Gerichtsvollzieher bei seinem Hausbesuch Gegenstände, welche nachweisbar nicht in Ihrem Eigentum stehen, kann der rechtmäßige Eigentümer des Gegenstandes eine sogenannte Drittwiderspruchsklage erheben.
Sind Sie der Meinung, der Gerichtsvollzieher hat einen Gegenstand gepfändet, welcher unpfändbar ist, wie beispielsweise ein Gegenstand des täglichen Bedarfs, besteht die Möglichkeit einer Vollstreckungserinnerung.
In all diesen Konstellationen ist es empfehlenswert die Rechtslage durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und die Wahrung der Form und Frist solch eines Rechtsbehelfes in dessen Hände zu legen. 

Weitere einfache Möglichkeit sein Geld vor der Pfändung zu schützen, um wenigstens den Lebensunterhalt zu sichern, ist das neue Pfändungsschutzkonto, auch P- Konto genannte. Wichtig zu wissen ist, dass seit dem 01.01.2012 auch Sozialleistungen gepfändet werden dürfen, soweit Sie nicht ein sogenanntes P- Konto für den Eingang der Sozialleistungen eingerichtet haben. Hierbei wird durch eine Vereinbarung mit der Hausbank das Girokonto bis zu einem Betrag von 1.028,89 Euro vor der Pfändung geschützt. Haben Sie unterhaltspflichtige Kinder kann dieser Schutzbetrag sogar noch erhöht werden. Zur Einrichtung dieses Kontos ist kein Gerichtsbeschluss erforderlich und die Bank kann grundsätzlich die Umwandlung des Girokontos in ein P- Konto nicht verweigern. Wichtig ist lediglich, dass jeder Bürger zeitgleich nur ein P- Konto führen darf.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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