Wenn nicht nur die Kerzen brennen! Ein Fall zu Weihnachten.

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 18. Dez 2010 zum Thema

Gerade jetzt in der Weihnachtszeit ist es wieder soweit, dass man es sich daheim mit echtem Kerzenlicht gemütlich macht. Und wir alle wissen, dass dies auch gefährlich sein kann, wenn man den Adventskranz oder die Kerzen vergisst und es zu einem Brand kommt.

Einen solchen Fall hatte jetzt das OLG Köln (VersR 2010, 479) zu entscheiden.
An einem Silvesterabend hatte sich der Versicherungsnehmer (VN) in seinem eingerichteten Partyraum seines Hauses aufs Sofa gelegt, um Fernsehen zu schauen. Auf dem Tisch stand ein Kerzenständer mit fünf brennenden Kerzen. Die Ehefrau des VN hatte den Raum verlassen um eine Zigarette zu rauchen und die Kleidung für den Silvesterabend rauszulegen. Nach ein oder zwei getrunkenen Gläsern Sekt war der VN – vermutlich auch wegen des langweiligen Fernsehprogramms - schließlich auf dem Sofa eingeschlafen. Nun kam es aus nicht geklärter Ursache dazu, dass mindestens eine Kerze auf den Teppich fiel und diesen in Brand setze.

Die Versicherung hatte die Schadensregulierung abgelehnt und sich auf grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. Nach bisherigem Recht bedeutete dies, dass der Anspruchsteller bei grober Fahrlässigkeit leer ausging, nach aktuellem Recht des neuen Versicherungsvertragsgesetzes wird der Anspruch nur gekürzt, d.h. er bekommt meist zumindest einen Teil des Schadens reguliert.

Das OLG Köln hatte daher nun vorliegend zu prüfen, ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen war, d.h. ob der Anspruchsteller die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hatte, was in jedem Fall jedem hätte einleuchten müssen, sinngemäß gilt dabei der Satz „Wie kann man nur!“.
Vorliegend kann man darüber auch trefflich streiten, da der VN ja nicht wie in vergleichbaren Fällen den Raum mit den brennenden Kerzen sorglos verlassen hatte und die Kerzen unbeaufsichtigt waren, sondern sich darin aufgehalten hatte. Und ob er beim Hinlegen auf das Sofa, um fern zu schauen damit rechnen musste, dass er einschläft, ist mehr als fraglich.

Das OLG Köln hat dies aber viel strenger gesehen und gegen den Anspruchsteller und für die Versicherung entschieden, da das Verhalten des VN nach Ansicht des Gerichts auch subjektiv grob fahrlässig war, da er sämtliche fünf Kerzen hat bewusst brennen lassen und er auch nicht abgelenkt war und so genügend Zeit und Veranlassung gehabt hatte, die Kerzen zu löschen, bevor er sich auf das Sofa legt.

So kann es also gehen, unbeabsichtigtes Einschlafen kann teuer werden, im Zweifel gilt also immer, besser die Kerzen löschen, als hinterher den Ärger zu haben.

Eine besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes Jahr 2011 wünscht RA Lehmann.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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