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In einem aktuellen Fall hatte ein Strafgericht (vgl. LG Freiburg vom 26.10.21, 11/21 10 Ns 530 Js 40832/20) zu prüfen, ob das bloße Schieben eines Fahrrades gleichzusetzen ist, mit dem Führen eines Fahrzeuges im Sinne des Straftatbestandes der Trunkenheitsfahrt des § 316 StGB.
Das Gericht hat die Frage letztlich verneint.
Zwar benutzt der Schiebende dabei regelmäßig den Lenker des Fahrrads, so dass er eigentlich das Zweirad unter eigenverantwortlicher Nutzung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum führt. Dennoch ist die Gefahr beim Schieben eines Fahrrades deutlich geringer anzusehen, so dass es sachgerecht erscheint, diese Verhaltensweise als nicht tatbestandlich anzusehen und damit die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt entfallen zu lassen.
Bei einem konkreten Sachverhalt lässt sich die Frage der Strafbarkeit oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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