Winterreifenpflicht – aktuelle Fragen zur Neuregelung Tipps von RA Lehmann - Teil 1

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 15. Mar 2011 zum Thema Verkehrsrecht

Im November 2010 wurde durch den Gesetzgeber eine Neuregelung des § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO), der so genannten „Winterreifenpflicht“ beschlossen.

Bisher galt nämlich nur eine allgemeine Pflicht, bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, insbesondere eine „geeigneten Bereifung“ sicher zu stellen.
Diese frühere Beschreibung war relativ unbestimmt, so dass durch die Änderung der StVO eine Konkretisierung der Pflicht erreicht werden sollte. Nunmehr schreibt die StVO einerseits vor, dass bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ ein KFZ nur mit bestimmten Reifen gefahren werden darf und verweist zum anderen konkret auf einen Anhang mit der Beschreibung der zulässigen Bereifung.

Zwar wird auch in der Neuregelung weder der Begriff „Winterreifen“ direkt verwandt, noch konkret definiert, dennoch sollen so genannte M+S - Reifen, die mit einem entsprechenden Symbol versehen sind und als solche verkauft worden sind, sowie Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen mit dem M+S Symbol benutzt werden können.

Damit ist zwar praktisch eine Winterreifenpflicht eingeführt worden, lässt aber dennoch Fragen offen. Danach wäre es nach der neuen gesetzlichen Beschreibung eigentlich zulässig Reifen zu verwenden, die zwar nicht wintertauglich sind, aber als M+S Reifen verkauft worden sind.
Auch lässt die Aufzählung der Wetterverhältnisse Spielraum für Interpretationen, da diese einerseits nicht näher beschrieben werden und andererseits z.B. nicht alle winterlichen Wetterverhältnisse erfasst sind.

So wird bei der gesetzlichen Beschreibung nur von bestimmten Straßenverhältnissen (wie z.B, Schneeglätte) ausgegangen, so dass fraglich ist, ob die Pflicht auch besteht, wenn es gerade angefangen hat zu schneien und insoweit noch keine Schneeglätte vorliegt oder aber die Straßen mittlerweile komplett geräumt wurden und Schneeglätte nun nicht mehr vorliegt.
Insofern wird es für die Frage, ob ein Verstoß gegen die neue „Winterreifenpflicht“ vorliegt, primär um die konkreten Straßenverhältnisse gehen, nicht generell um die allgemeinen Wetterverhältnisse.

Weitere Informationen, insbesondere zur Auswirkung der Neuregelung in anderen Bereichen, wie z.B. der Kaskoversicherung bleiben einem weiteren Artikel vorbehalten.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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