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Zum 28.04.2020 ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, mit der insbesondere erhebliche Verschärfungen der Rechtsfolgen im Bußgeldkatalog einhergingen. So wurden die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbotes deutlich herabgesetzt.
Die Reform war bereits inhaltlich umstritten, so dass die Politik schon eine Rückkehr zu den alten Werten forderte, da die Neureglung insbesondere bei den Fahrverboten für unverhältnismäßig gehalten wurde.
Nunmehr hat sich aber zusätzlich ein formaler Fehler herausgestellt, weil bei der Änderung der StVO wohl durch ein Redaktionsversehen vergessen wurde, dem sogenannten Zitiergebot zu entsprechen. Danach hätte bei dem Erlass der Verordnung die gesetzliche Vorschrift formal benannt werden müssen, die überhaupt zum Erlass der Verordnung ermächtigt.
Da dies nicht erfolgt ist, dürfte bis zu einer Neuregelung von einer Nichtigkeit der StVO-Novelle auszugehen sein. Verschiedene Bundesländer habe insoweit auch schon reagiert und wenden diese nicht mehr an. Daraus ergeben sich aber weitere Fragen, z.B. wie mit bereits laufenden Verfahren oder bereits rechtskräftigen Bescheiden verfahren wird.
Wie man sich in einem solchen Fall verteidigen kann, lässt sich daher oft nur durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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