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Ein Oberlandesgericht musste sich aktuell mit der Frage befassen, welche Handlungen noch von dem in der StVO für die Frage der Haftung des Schädigers vom Gesetzgeber vorausgesetzten Begriff „beim Betrieb eines KFZ“ erfasst sind (vgl. OLG Hamm vom 24.08.18, Az 7 U 23/18).
Für eine Haftung des Halters eines KFZ ist nach § 7 StVO u.a. Voraussetzung, dass dies „beim Betrieb eines KFZ“ erfolgt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer eines KFZ, das gerade bei einem Unfall beschädigt worden war, den mit geringer Geschwindigkeit wegfahrenden Unfallflüchtigen per Fuß verfolgt und war beim Klopfen an die Seitenscheibe gestürzt und hatte sich verletzt.
Bei diesem Sachverhalt konnte man sich tatsächlich fragen, ob die Verfolgung des Unfallflüchtigen noch im Zusammenhang mit dem Betrieb des KFZ steht, da der Geschädigte nach dem Unfall mit der Verfolgung ja eine eigene und neue Entscheidung getroffen hatte. Das OLG hat den Zusammenhang vorliegend bejaht und damit auch die Haftung der KFZ-Haftpflichtversicherung für die Folgen des Sturzes angenommen.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Zusammenhang auch bei mittelbar verursachten Schäden gegeben sei, die z.B. dadurch entstehen, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage (Unfall) ein weiterer Umstand wie hier das Verhalten des Geschädigten hinzukommt, welches vorliegend durch den Unfall veranlasst bzw. sogar herausgefordert worden war.
Ob man in einer solchen Konstellation erfolgreich Ansprüche durchsetzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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