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In einem aktuellen Fall hatte ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamm vom 13.05.2019, Az: 6 U 144/17) zu entscheiden, ob auch im Auto vorhandene Daten zur Beweisführung verwendet werden können.
Vorliegend ging es um einen Unfall, bei dem im Raum stand, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt und Versicherungsbetrug vorliegt. In der Klage war daher ein bestimmter Unfallablauf vorgetragen, der so aber nicht stattgefunden hatte. Um dies zu beweisen, hatte sich die eine Partei auf ein Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion gestützt und veranlasst, dass der Sachverständige auch die sogenannten EDR-Daten des Airbag-Steuergerätes dafür ausliest und auswertet, was bei diesem neueren Fahrzeugmodell unkompliziert möglich war.
Danach konnte der Sachverständige tatsächlich feststellen, dass das Fahrzeug - entgegen der Angaben des Fahrers, dass er zum Unfallzeitpunkt gefahren sei - seit mindestens 5 Sekunden gestanden habe.
Die Frage der generellen Datenverwertung muss daher immer mit dem Datenschutz abgewogen werden.
In solchen Manipulationsfällen dürfte die Datenverwertung sowieso kein Problem sein, aber auch in normalen Haftpflichtfällen wird eine Interessen- und Güterabwägung entsprechend der Dashcam-Entscheidung des BGH wohl auch in Zukunft dazu führen, dass solche Daten des Fahrzeuges in einem Zivilrechtsstreit verwertet werden dürfen.
Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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