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Ein Landgericht musste sich mit dem erst seit dem 13.10.2017 in Kraft getretenen neuen Straftatbestand des § 315d StGB beschäftigen, der Autorennen im Straßenverkehr verbietet (vgl. LG Stade vom 04.07.2018, Az: 132 Qs 88/18). Dieser Straftatbestand war ja mit als Folge von diversen „Raserfällen“ und Fällen von illegalen Autorennen vom Gesetzgeber geschaffen worden.
In dem zu beurteilenden Fall hatte ein Beschuldigter vor einer Kurve diverse Fahrzeuge mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt und war dann mit entgegenkommenden Fahrzeugen zusammengestoßen. Das Amtsgericht hatte die Fahrerlaubnis entzogen und dies mit einem verbotenen Autorennen nach § 315d StGB begründet.
Diese Entscheidung hat das Landgericht dann aber letztlich aufgehoben, da eine alleinige Geschwindigkeitsüberschreitung, auch wenn diese erheblich ist, nicht unter den neuen Tatbestand fällt, da nach der Gesetzesbegründung nur strafbar sein soll, wer objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Dies wäre nach Ansicht des Landgerichts beim Überholvorgang, der regelmäßig dem schnellen Fortkommen dient, noch nicht gegeben. Vielmehr muss noch ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen. Dies wäre gegeben, wenn ein Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt, was hier nicht gegeben war.
Offen gelassen wurde die Frage, ob zu einem Rennen immer zwei gehören, man also gegen jemanden fahren muss oder ob dies auch allein möglich ist. Viel dürfte dafür sprechen, dass ein alleiniges Rennen nicht ausreicht.
Ob man sich aber gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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