Die Unterschrift des Richters

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 12. Mar 2019 zum Thema Verkehrsrecht

Ein Oberlandesgericht musste sich aktuell mit der Frage befassen, welche Anforderungen an eine Unterschrift eines Richters zu stellen sind (vgl. OLG Braunschweig vom 13.11.2018, Az: 1 Ss 60/18).

Eine Unterschrift eines Richters ist z.B. gemäß der Strafprozessordnung als Formalie unter einem Strafurteil notwendig. Fehlt diese in der Akte oder entspricht nicht den formalen Anforderungen, kann und muss das Urteil im Rahmen der Revision auf die Sachrüge aufgehoben werden.

Dabei verlangt die Rechtsprechung als Unterschrift einen die Identität ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, ein Namenskürzel reicht jedenfalls nicht aus. Zwar wird nicht verlangt, dass die Unterschrift lesbar ist, es genügt, wenn man den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Dafür müssen aber mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, ein fast gerader Strich oder andere geometrische Formen genügen letztlich nicht.

Es ist schon erstaunlich, dass sich höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder damit befassen muss, aber anscheinend kommt die Frage ob überhaupt eine Unterschrift vorhanden ist bzw. die Frage der Qualität der Unterschrift eines Richters in der Praxis regelmäßig wiederkehrend vor.

Ob man in einer solchen Konstellation erfolgreich auf diese formale Frage etwas stützen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt klären.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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