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In einem aktuellen Fall, welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (vgl. BGH vom 29.04.2021, Az: 4 StR 165/20), stand die Frage, ob der neue Strafstandbestand des § 315d StGB (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) auch bei sogenannten „Polizeifluchtfällen“ anwendbar ist.
Wie auch dem vorliegenden Fall war ein Beschuldigter mit seinem KFZ vor der Polizei geflüchtet, was als wesentliche Motivation für seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit angesehen wurde.
Die Frage war nun, ob diese Fälle auch als verbotenes Kraftfahrzeugrennen strafbar sind, vergleichbar mit den Fällen der Alleinfahrten, den sogenannten Rennen gegen sich selbst.
Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall dahingehend noch mal ausdrücklich festgestellt, dass dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn das Tatgericht entsprechende Feststellungen treffen kann, dass es dem Täter neben der Flucht darauf ankam, als sogenanntes notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht die höchstmögliche Geschwindigkeit über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke zu erreichen.
Diese Feststellungen sind aber nicht allein aus der vorliegenden Motivation der Flucht zu entnehmen, sondern bedürfen entsprechender gerichtlicher Feststellungen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.
Insofern kommt auch bei den Fluchtfällen bei entsprechenden Feststellungen auch eine Strafbarkeit nach § 315d StGB in Betracht.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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