In einem aktuellen Fall hatte ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Stuttgart vom 04.07.2019, Az: 4 RV28 Ss 103/19) zu entscheiden, ob bei einer Flucht vor der Polizei auch eine Bestrafung nach dem neuen § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) erfolgen kann.
In dem zu beurteilenden Fall war der Beschuldigte mit seinem KFZ vor der Polizei geflüchtet und hatte dabei mehrere rote Ampeln missachtet, Kurven an unübersichtlichen Stellen geschnitten und die Geschwindigkeit innerorts um mehr als 110 km/h überschritten.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten auch wegen des neugeschaffenen Straftatbestandes des § 315d (verbotenes Kraftfahrzeugrennen) verurteilt und dabei auch die Absicht des Angeklagten festgestellt, dass dieser mit seinem KFZ die höchstmögliche Geschwindigkeit erzielen wollte. Dabei soll es aber nur um das Abzielen auf eine „relative“ Höchstgeschwindigkeit, die sich nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen bzw. den Fähigkeiten des Fahrers richtet, ankommen.
Auch ist nicht nötig, dass es neben dem Abzielen auf die Höchstgeschwindigkeit noch andere Motivationen des Beschuldigten, wie hier die Flucht vor der Polizei gibt.
Das Oberlandesgericht hat danach die Verurteilung des Angeklagten nach dem schärferen Tatbestand des § 315d StGB bestätigt.
Ob man sich gegenüber einem solchen Vorwurf erfolgreich zur Wehr setzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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