In einem aktuellen Fall, den ein Landgericht zu entscheiden hatte (vgl. LG Mühlhausen, 28.04.21, Az: 3 Qs 43/21), hatte ein Fahrzeugführer mit seinem KFZ auf einer unbeleuchteten Landstraße einen auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger überfahren, der dabei tragischerweise zu Tode kam.
Gegen den Fahrzeugführer wurde daraufhin ein Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung geführt. Im Rahmen der Ermittlungen ergab sich aber, dass der getötete Fußgänger unter erheblichen Alkohol- und Drogeneinfluss stand und sich nachts bei vollkommender Dunkelheit und bei schlechten, winterlichen Wetterverhältnissen mittig auf der unbeleuchteten Landstraße gelegt hatte.
Die Gerichte hatten sich mit der Frage zu befassen, ob die entsprechende Situation für den Fahrzeugführer vorhersehbar war. Danach gilt zwar, dass ein Fahrzeugführer stets mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen muss, auch mit besonders grober Unachtsamkeit von Fußgängern. Hingegen gilt dies nicht für ein in höchstem Maß selbstgefährdendes und sich durch nichts ankündigendes Verhalten eines Fußgängers, wie im vorliegenden Sachverhalt.
Zwar ist immer der Einzelfall zu betrachten, so dass bei zusätzlichen Umständen wie z.B. weiteren Personen im Bereich der Straße, dies auch anders beurteilt werden könnte.
Das Landgericht hatte daher im vorliegenden Fall die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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