Geschwindigkeitsbegrenzung auch am Feiertag?

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 13. Jan 2014 zum Thema Verkehrsrecht

In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG Brandenburg vom 28.05.2013, Az: 2 Z 50/13), wurde einem Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, da er auf einer Straße innerorts, für die eine mit Zusatzschild (Mo-Fr, 6-18 h) ausgewiesene zeitweise Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h galt, mehr als 60 km/h gefahren war. Schließlich war noch ein Zusatzschild „Kinder“ angebracht. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt.

Gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht wandte sich der Betroffene im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit dem Argument, dass der Vorfall an einem Feiertag, hier Christi Himmelfahrt erfolgt sei und damit die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund des Zusatzschildes nicht galt.

Dies hat das Oberlandesgericht im Ergebnis abgelehnt und dies insbesondere damit begründet, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmern überlasen werden darf, ob die zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch für gesetzliche Feiertage beabsichtigt und geboten ist oder nicht. Gerade der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln, so dass Unbequemlichkeiten, die sich aufgrund eines regelkonformen Verhaltens ergeben und die zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen sind. Da die Beschilderung mit „Mo-Fr“ auch eindeutig ist, gilt diese ausnahmslos.

Offen gelassen wurde vom Gericht die Frage, ob dies auch im ruhenden Verkehr gilt.

Wie man sich in einem solchen Fall gegen den Vorwurf verteidigen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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