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In einem Bußgeldverfahren ist es oft so, dass den Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes mehr trifft, als die eigentliche Geldbuße. Insofern ist es gerade in diesen Fällen ratsam, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung und zumindest dem Ziel, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, zu beauftragen.
Dabei wird von den Betroffenen oftmals selbst ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ als Argument für ein Absehen vom Fahrverbot eingewandt.
So wurde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von der Rechtsprechung (z.B. Kammergericht DAR 01, 413) ein Augenblicksversagen anerkannt, wenn der Betroffene das Ortseingangsschild übersehen hatte und auch sonst die geschlossene Ortschaft nicht als solche zu erkennen war. Eine andere Beurteilung kann sich aber ergeben, wenn der Betroffene in der Nähe der Örtlichkeit wohnt, diese daher genau kennt.
In einem weiteren Fall hatte der Betroffene eingewandt, dass er aus Sorge um seine schwangere, in den Wehen liegende Ehefrau nicht auf die einzuhaltende Geschwindigkeit geachtet habe. Auch bei der in diesem Fall (vgl. OLG Karlsruhe, VA 02, 78) zu beurteilenden deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h außerorts, hatte das Gericht ein Augenblicksversagen zugunsten des Betroffenen angenommen.
In einem anderen Fall hatte ein Betroffener eine über mehrere Fahrspuren gehende Leuchtanzeige mit wechselnden Geschwindigkeitsbegrenzungen auf einer Autobahn übersehen. In diesem Fall hatte das Gericht (vgl. OLG Hamm VA 06, 16) ein Augenblicksversagen verneint, da insbesondere die besondere Auffälligkeit der Leuchtanzeige dagegen spricht.
Ob man in einem konkreten Fall erfolgreich sich gegen ein Fahrverbot mit dem Argument eines Augenblicksversagens zur Wehr setzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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