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In einem aktuellen Fall hatte ein Oberlandesgericht (vgl. BAyObLG vom 19.08.2019, Az: 201 ObOWi 238/19) zu entscheiden, ob eine Messung der Dauer eines Rotlichtverstoßes mittels eines Smartphones zur Grundlage eines Bußgeldbescheides gemacht werden kann.
Bei einer Überwachung einer Ampel auf Rotlichtverstöße durch einen Polizeibeamten hatte dieser die Dauer der Rotlichtphase für die einzelnen Betroffenen mittels der Stoppuhr-Funktion des Smartphones gemessen.
Die Dauer des Rotlichtverstoßes ist bekanntermaßen für die Betroffenen regelmäßig entscheidend, da bei mehr als 1 Sekunde von einem qualifizierten Verstoß ausgegangen wird, der dann neben einem höherem Bußgeld (200 € statt 90 €) zusätzlich noch 2 Punkte (statt 1 Punkt) in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot nach sich zieht.
Das Oberlandesgericht hielt eine solche Messung im vorliegenden Fall aber für zulässig, so ähnlich hatte neben anderen Gerichten auch schon das Kammergericht in Berlin entschieden.
Bei der Verwertung von solchen Messungen muss dann aber nach der Rechtsprechung zum Ausgleich von möglichen Messungenauigkeiten und anderer Fehlerquellen ein bestimmter Toleranzwert in Abzug gebracht werden, der auch nach der Berliner Rechtsprechung (vgl. KG VA 18, 159) bei 0,3 Sekunden liegt.
Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären
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Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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