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Nach der - Ende des Jahres 2017 - erfolgten Änderung der Regelung in der StVO zum Handyverbot beim Fahren, sind nunmehr alle „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“, von der Regelung umfasst und deren Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Fahren erlaubt.
Trotz weitergehender Auflistung in der StVO stellen sich für die Gerichte immer wieder neue Fragen, welche Geräte darunterfallen und welche nicht. So hat das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 09.11.2020, Az 3 Ws (B) 262/20) entscheiden, dass eine Digitalkamera ein elektronisches Gerät i.S.d. Regelung sei.
Das OLG Köln (Beschluss vom 04.12.2020, Az 1 RBs 374/20) hatte zur Frage des „Haltens“ eines elektronischen Gerätes entschieden, dass dies auch vorliegt, wenn das elektronische Gerät zwar nicht in der Hand gehalten wird, dafür aber zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
Eine Powerbank ist im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des OLG Hamm nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 21.12.2020, Az 2 OWi 6 SsRs 374/20) doch ein elektronisches Gerät im Sinne der gesetzlichen Regelung.
Schließlich soll der Scanner eines Paketausfahrers nach dem OLG Hamm (Beschluss vom 03.11.20, Az 4 RBs 345/20) als elektronisches Gerät unter die gesetzliche Regelung fallen.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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