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Nach der - Ende des Jahres 2017 - erfolgten Änderung der Regelung in der StVO zum Handyverbot beim Fahren, sind nunmehr alle „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“, von der Regelung umfasst und deren Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Fahren erlaubt.
Trotz weitergehender Auflistung in der StVO stellen sich für die Gerichte immer wieder neue Fragen, welche Geräte darunterfallen und welche nicht. So hat das OLG Oldenburg (Beschluss vom 31.07.19, Az 2 Ss OWi 175/18) entscheiden, dass ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät i.S.d. Regelung sei.
Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.07.19, Az 1 Ss OWI 87/19) hatte hingegen entschieden, dass ein Taschenrechner jedenfalls dann ein elektronisches Gerät sei, wenn er über eine Memory-Funktion verfügt. Eine Powerbank und Ladekabel sind nach dem OLG Hamm (NZV 19, 647) jedenfalls kein elektronisches Gerät. Eine Fernbedienung für ein Navi ist nach dem OLG Köln (Beschluss vom 05.02.20, Az 1 RBs 27/20) aber ebenfalls ein elektronisches Gerät.
Bei einem konkreten Vorwurf lässt sich dieser oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
Vor Gericht geht es um viel: Schuld, Unschuld, Strafe und Freiheit. Um wen es kaum geht: die Opfer und ihre Angehörigen. Nebenklage-Spezialist Roland Weber verschafft ihnen Gehör ...
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
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