In verschiedenen aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von elektronischen Geräten beim Fahren verboten ist und ein Bußgeld nach sich zieht.
So hatte das Berliner Kammergericht entschieden (vgl. KG vom 07.11.2019, Az 3 Ws (B) 360/19) dass das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Gerätes allein nicht ausreichend ist, vielmehr muss irgendeine Art der Benutzung hinzukommen, damit es vom Verbot umfasst ist.
Auch hat ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamm vom 07.03.2019, Az 4 RBs 392/18) festgestellt, dass ein bloßes Wegräumen des Telefons noch nicht für die Benutzung ausreicht.
Schließlich muss nach einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG vom 27.02.2020, Az 3 Ws (B) 48/20) ein Gericht in seinem Urteil grundsätzlich immer angeben, ob der Motor zum Zeitpunkt der Nutzung des elektronischen Gerätes lief oder manuell abgeschaltet war. Eine Nutzung bei abgeschalteten Motor fällt nämlich nicht unter das Verbot.
Wie man sich in einem solchen Fall verteidigen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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