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In verschiedenen aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von elektronischen Geräten beim Fahren verboten ist und ein Bußgeld nach sich zieht.
So hatte das Berliner Kammergericht entschieden (vgl. KG vom 07.11.2019, Az 3 Ws (B) 360/19) dass das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Gerätes allein nicht ausreichend ist, vielmehr muss irgendeine Art der Benutzung hinzukommen, damit es vom Verbot umfasst ist.
Auch hat ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamm vom 07.03.2019, Az 4 RBs 392/18) festgestellt, dass ein bloßes Wegräumen des Telefons noch nicht für die Benutzung ausreicht.
Schließlich muss nach einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG vom 27.02.2020, Az 3 Ws (B) 48/20) ein Gericht in seinem Urteil grundsätzlich immer angeben, ob der Motor zum Zeitpunkt der Nutzung des elektronischen Gerätes lief oder manuell abgeschaltet war. Eine Nutzung bei abgeschalteten Motor fällt nämlich nicht unter das Verbot.
Wie man sich in einem solchen Fall verteidigen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
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