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In verschiedenen aktuellen Fällen hatten Gerichte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung von elektronischen Geräten beim Fahren verboten ist und ein Bußgeld nach sich zieht.
So hatte das Berliner Kammergericht entschieden (vgl. KG vom 07.11.2019, Az 3 Ws (B) 360/19) dass das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Gerätes allein nicht ausreichend ist, vielmehr muss irgendeine Art der Benutzung hinzukommen, damit es vom Verbot umfasst ist.
Auch hat ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamm vom 07.03.2019, Az 4 RBs 392/18) festgestellt, dass ein bloßes Wegräumen des Telefons noch nicht für die Benutzung ausreicht.
Schließlich muss nach einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG vom 27.02.2020, Az 3 Ws (B) 48/20) ein Gericht in seinem Urteil grundsätzlich immer angeben, ob der Motor zum Zeitpunkt der Nutzung des elektronischen Gerätes lief oder manuell abgeschaltet war. Eine Nutzung bei abgeschalteten Motor fällt nämlich nicht unter das Verbot.
Wie man sich in einem solchen Fall verteidigen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
Zum 28.04.2020 ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, mit der insbesondere erhebliche Verschärfungen der Rechtsfolgen im Bußgeldkatalog einhergingen. So wurden die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbotes deutlich herabgesetzt.
In einem aktuellen Fall hatte ein Landgericht (vgl. LG Dresden vom 27.03.2020, Az: 16 Qs 14/20) zu entscheiden, ob eine Fahrt mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss ebenfalls zu einem Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist führen kann.
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