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In einem aktuellen Fall, den ein Oberlandesgericht zu entscheiden hatte (vgl. OLG München vom 21.02.2014, Az: 10 U 4039/13), war ein Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall, bei dem er keine unabhängige Zeugen hatte, in Schwierigkeiten gekommen, seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, da der andere Unfallbeteiligte (und dessen Beifahrer) schon am Unfallort falsche Angaben gemacht hatten, konkret ein Ausbremsen des Fahrzeuges geleugnet hatten.
Der Geschädigte hatte daher vor Gericht ein mögliches Beweissicherungsverfahren (vorgeschaltetes Verfahren, in dem ein Sachverständigengutachten eingeholt wird) bzgl. der Unfallrekonstruktion angestrengt. Da das Gericht aber innerhalb von ca. 3 Monaten keinen Beschluss zur Beauftragung des Sachverständigen erlassen hatte, hatte der Geschädigte nicht länger gewartet, den Antrag schließlich zurückgenommen und dann selbst einen Sachverständigen mit der Unfallrekonstruktion beauftragt und anschließend sein Fahrzeug repariert. In dem Gutachten wurde dann letztlich die Unfallschilderung des Geschädigten bestätigt.
Für die gesamte Dauer von 120 Tagen, also von vier Monaten machte der Geschädigte nun auch Nutzungsausfall geltend und bekam diesen dann auch durch das OLG zugesprochen. Gerade bei einer solch langen Zeit kommen schnell erhebliche Summen zusammen.
Das OLG begründete dies damit, dass unter den konkreten Umständen die Vorgehensweise des Geschädigten nicht zu beanstanden gewesen sei. Auch seien in diesem Grenzfall zusätzlich die Kosten des eigenen Unfallrekonstruktionsgutachtens von der Versicherung zu erstatten.
Wie man in diesem konkreten Fall sehen kann, lassen sich bei besonderen Sachverhaltskonstellationen u.U. auch Ansprüche durchsetzen, die wie hier weit über den „normalen“ Werten liegen.
Ob man in einem konkreten Fall erfolgreich Ansprüche durchsetzen kann, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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