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Wenn bei einem KFZ nach dem Anhalten die Fahrertür geöffnet wird, ist dies immer mit Gefahren für den weiteren Verkehr verbunden, insbesondere für Radfahrer, mit denen es leider oft zu Zusammenstößen kommt.
In einem solchen Fall hatte ein Oberlandesgericht aktuell wiederum über die Haftungsverteilung zu entscheiden (vgl. OLG Celle vom 06.04.2018, Az: 14 U 61/18).
Auch hier war ein Radfahrer gegen die sich öffnende Fahrertür gestoßen, war dann gestürzt und hatte sich verletzt.
Das OLG sah in dem Fall eine volle Haftung auf Seiten des KFZ, da regelmäßig ein sogenannter Anscheinsbeweis gegen die KFZ-Seite spricht. Ein Mitverschulden des Radfahrers kommt regelmäßig nur bei einem zu geringen seitlichen Abstand beim Vorbeifahren in Betracht. Der seitliche Abstand sollte je nach örtlichen Verhältnissen regelmäßig mindestens 50 cm betragen.
Eine solche Unterschreitung des seitlichen Abstandes des Radfahrers müsste aber die KFZ-Seite darlegen und letztlich beweisen, was in der Praxis regelmäßig schwierig ist.
Diese Grundsätze dürften auch Anwendung bei Kollisionen von anderen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern, wie Motorräder, E-Bikes … usw. finden.
Ob man in einer solchen Konstellation seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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