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In einem aktuellen Fall hatte ein Amtsgericht (vgl. AG Reutlingen vom 14.08.2020, Az: 9 OWi 29 Js 9730/20) zu entscheiden, ob ein nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienener Betroffener entschuldigt war.
Im vorliegenden Fall war ein Betroffener in seiner Bußgeldsache zu einem Hauptverhandlungstermin geladen worden und war am Gerichtsgebäude erschienen, weigerte sich dort aber der derzeitigen Auflage bzgl. des Tragens des Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Gebäuden, hier im Gerichtsgebäude nachzukommen, so dass ihm der Zutritt verwehrt worden war.
Das Amtsgericht hatte aufgrund des Fernbleibens des Betroffenen im Termin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen.
Danach bleibt laut der gerichtlichen Begründung ein Betroffener unentschuldigt dem Termin fern, der zu diesem in einem Zustand erscheint, der aus Infektionsschutzgründen und mit Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen im Gebäude befindlichen Personen nicht möglich erscheinen lässt, diesem Zutritt zum Gericht zu gestatten, obwohl es dem Betroffenen ohne Weiteres möglich wäre, einen solchen Zustand herzustellen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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