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In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht zu entscheiden (vgl. KG Beschluss vom 17.09.20, Az: 3 Ws (B) 189/20), ob noch eine Probefahrt vorlag, oder nicht.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Betroffener ein KFZ mit einem sogenannten roten Kennzeichen geführt und war zu einem Restaurant gefahren, um dort zu essen oder Essen zu holen, wobei er das Fahrzeug vor dem Restaurant abgestellt hatte. Die Zulassung eines Fahrzeuges mit einem roten Kennzeichen ist nach der entsprechenden Verordnung aber nur für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten zulässig.
Das Kammergericht sah im vorliegenden Fall jedenfalls eine bußgeldbewährte Inbetriebnahme ohne Zulassung, da selbst bei der Annahme einer Probefahrt eine zweckfremde Unterbrechung vorlag, wenn zum Essen angehalten wurde.
On man sich gegen einen konkreten Vorwurf verteidigen kann, lässt sich oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.
Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
Aktuell hatte das Kammergericht in Berlin zu entscheiden (vgl. Kammergericht, Urteil vom 18.01.2022, Az: 3 Ss 59-60/21), ob bei einem Fall des Fahrens eines sog. „Donuts“, also einem mit qualmenden Reifen und Quietschen verbundenen Drehen des KFZ um 360 Grad, ein sogenanntes strafbares Kraftfahrzeugrennen vorliegt.
In einem Fall hatte ein Landgericht zu entscheiden (vgl. Landgericht Magdeburg, Urteil vom 11.09.2018, Az 11 O 21/18), ob bei einem Fall des Diebstahls eines KFZ die Kaskoversicherung die Leistung kürzen darf, weil der Versicherungsnehmer sein KFZ vor der Garage und nicht darin abgestellt hatte.
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