Probefahrt

Eingetragen von Rechtsanwalt Markus Lehmann am 10. Feb 2021 zum Thema Verkehrsrecht

In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht zu entscheiden (vgl. KG Beschluss vom 17.09.20, Az: 3 Ws (B) 189/20), ob noch eine Probefahrt vorlag, oder nicht.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Betroffener ein KFZ mit einem sogenannten roten Kennzeichen geführt und war zu einem Restaurant gefahren, um dort zu essen oder Essen zu holen, wobei er das Fahrzeug vor dem Restaurant abgestellt hatte. Die Zulassung eines Fahrzeuges mit einem roten Kennzeichen ist nach der entsprechenden Verordnung aber nur für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten zulässig.

Das Kammergericht sah im vorliegenden Fall jedenfalls eine bußgeldbewährte Inbetriebnahme ohne Zulassung, da selbst bei der Annahme einer Probefahrt eine zweckfremde Unterbrechung vorlag, wenn zum Essen angehalten wurde.

On man sich gegen einen konkreten Vorwurf verteidigen kann, lässt sich oft nur durch eine anwaltliche Beratung klären.

 

 


Beitrag erschienen in: Rudow Live

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