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In der Presse war es ja bereits umfassend Thema, zum 01.05.2014 tritt das neue Punktesystem in Kraft. Bei ca. 54 Millionen Fahrerlaubnisinhabern in Deutschland, von denen ca. 9 Millionen Personen Eintragungen in Flensburg aufweisen, dürfte von einer hohen Relevanz auszugehen sein.
Was sich dabei so ändert, bzw. worauf man insbesondere bereits vor Inkrafttreten der Reform bis zum 01.05. beachten sollte, soll in verschiedenen Beiträgen beleuchtet werden.
Als Motive für die Reform wird vom Gesetzgeber insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, sowie mehr Transparenz und Vereinfachung angegeben. Ob dies tatsächlich durch die Reform erreicht werden wird, kann aber bereits jetzt durchaus angezweifelt werden.
Zunächst ändert sich die Anzahl der Punkte, so geht der Punktekatalog nicht mehr bis 18 Punkte, sondern endet nun mit 7 Punkten, d.h. bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Dem entsprechend werden die verschiedenen Tatbestände nach dem 01.05. nur noch mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Die Flensburger Punktekartei heißt nunmehr Fahreignungsregister.
Wichtig ist aber zu wissen, dass es ab dem 01.05. einerseits nunmehr Tatbestände gibt, die nicht mehr mit Punkten bewertet werden, so z.B. die fahrlässige Körperverletzung und Nötigung (soweit nicht mit einem Fahrverbot verbunden) und andererseits bestimmte Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen härter bestraft werden.
Insofern muss gerade bei derzeit noch laufenden Verfahren genau geschaut werden, nach welchem Recht ist es günstiger für den Betroffenen.
Auch ändern sich mit der Reform die Verjährungsregeln, auch dies kann erhebliche Unterschiede machen, ob ein Vorwurf dem neuen oder dem alten Recht unterliegt.
Ob und ggf. wie man in einem solchen Fall Einfluss darauf nehmen kann, nach welchem Recht der Sachverhalt geahndet wird, lässt sich regelmäßig nur durch frühzeitige Prüfung des Einzelfalls durch einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt sicherstellen. Weitere Tipps folgen in einem zukünftigen Beitrag.
Hier geht es zu Teil 2 der Punktereform in Flensburg
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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