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Ist ein Unfall passiert und hat der Geschädigte ein älteres Fahrzeug, dann liegt nach entsprechender Sachverständigenprüfung schnell ein sogenannter „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor.
Dies ist für den Geschädigten besonders ärgerlich, da er im Rahmen der Totalschadensabrechnung oftmals deutlich weniger bekommt, insbesondere, wenn er sein Fahrzeug weiter behalten und reparieren will. Die Gerichte helfen dem Geschädigten insoweit zwar schon mit der allgemein bekannten 130%-Grenze, d.h. der Geschädigte darf ausnahmsweise unwirtschaftlich handeln und sein Fahrzeug auch reparieren (und dann die Reparaturkosten ersetzt verlangen), wenn die Reparaturkosten innerhalb von 130 % im Verhältnis zum ermittelten Wiederbeschaffungswert des beschädigten KFZ liegen.
Liegen die Reparaturkosten aber über den 130 %, dann ist nach bisheriger BGH-Rechtsprechung generell der Ersatz von Reparaturkosten (auch nicht nur anteilig bis zu den 130%) ausgeschlossen.
Um den Geschädigten zu helfen und die Reparaturkosten unter die 130% Grenze zu drücken, käme aber z.B. auch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen in Betracht.
Einen solchen Fall hatte jetzt das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 18.07.12, Az: 5 S 230/11) zu entscheiden. Dort hatte bereits der Gutachter die Reparaturkosten mit teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen (innerhalb der 130% Grenze) ermittelt und der Geschädigte hatte dann danach reparieren lassen. Das Amtsgericht hatte zunächst nur die (geringere) Totalschadensabrechnung zugelassen, das Landgericht hat hingegen dem Geschädigten die vollen Reparaturkosten zuerkannt. Zwar wurde auch dort kritisch und ablehnend gesehen, dass bereits das Gutachten die Reparaturkosten mit Verwendung von Gebrauchtteilen ermittelt hat, doch die tatsächliche Reparatur mit Gebrauchtteilen wurde hingegen anerkannt, da die Reparatur „sach- und fachgerecht“ erfolgt sei.
Wie der BGH in einem solchen Fall zukünftig entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Es spricht Einiges dafür, dass es in die gleiche geschädigtenfreundliche Richtung gehen wird.
Voraussetzung für den Ersatz der Reparaturkosten dürfte auch zukünftig aber sein, dass die Reparatur mit Gebrauchtteilen vollständig gemäß dem Schadensgutachten erfolgt. Auch dürfte eine nachträgliche Anpassung der Reparaturrechnung auf die 130% nicht zulässig sein, vielmehr muss die Reparaturrechnung nachvollziehbar sein.
Jede Schadenskonstellation – gerade in solchen Grenzfällen - sollte also immer mit anwaltlicher Unterstützung anhand der aktuellen Rechtsprechung geprüft werden.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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