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In einem aktuellen Fall hatte ein Oberlandesgericht (vgl. OLG Oldenburg vom 29.10.18, Az: 1 Ss 173/18) zu entscheiden, ob ein Fahrmanöver als Überholvorgang und damit als Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet und damit schärfer bestraft werden kann.
Der Betroffene wollte von seinem Wohnhaus zur Arbeit fahren. Da auf der Straße vor seinem Wohnhaus Stau war und er diesen umfahren wollte, fuhr der Betroffene bis zur nächsten Querstraße mit seinem KFZ auf dem Rad- und Gehweg mit geringer Geschwindigkeit und scherte dann knapp vor einem abbiegenden Fahrzeug auf der Straße ein, so dass der andere Fahrer einen Zusammenstoß nur durch eine Gefahrenbremsung verhindern konnte.
Dass der Angeklagte mit seinem Fahrmanöver gegen die StVO (z.B. Pflicht zur Straßenbenutzung und Regelung zum Einfahren in den Fließverkehr) verstoßen hatte, war klar. Fraglich war aber, ob der Angeklagte sich darüber hinaus auch strafbar gemacht hatte, indem dieses Fahrmanöver als Überholvorgang im Rahmen einer Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet wird.
Das Landgericht hatte dies so gesehen und den Angeklagten nach § 315c StGB verurteilt. Das OLG hat dies aber gegensätzlich beurteilt. Es läge keine Überholvorgang vor, da das „Überholen“ vorliegend nicht auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Ausgang genommen hatte.
Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az: VI ZR 1308/20), ob bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Wechseln einer Fahrspur der Fahrspurwechsler regelmäßig für den Schaden (mit)haftet.
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