In einem aktuellen Fall hatte in Berlin das Kammergericht (vgl. KG vom 20.12.19, (3) 161 Ss 134/19 (75/19)) zu entscheiden, ob eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung auch als verbotenes Kraftfahrzeugrennen und damit schärfer bestraft werden kann.
Das Kammergericht hat dies in seiner Entscheidung abgelehnt, da in dem neuen Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennen nur solche Handlungen erfasst sein sollen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen.
Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sind gerade nicht von dem neuen Straftatbestand erfasst, sondern allenfalls ein Indiz für ein Rennen. Vielmehr sollen mit dem neunen Tatbestand wagehalsige und riskante Fahrweisen, verbunden mit der Gefahr des Kontrollverlustes sanktioniert werden. Der Täter muss zudem in der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Da dies im zu beurteilenden Fall nicht nachgewiesen war, wurde die Sache zurückverwiesen.
Wie man in einem solchen Fall vorgehen kann, lässt sich oft durch eine Beratung durch einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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