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Die Vorteile von Winterreifen gegenüber Sommerreifen bei entsprechenden niedrigen Temperaturen und winterlichen Fahrbahnverhältnissen dürften allgemein bekannt sein.
Rechtlich gesehen gibt es derzeit noch keine grundsätzliche, konkrete Pflicht mit Winterreifen zu fahren, aber der Gesetzgeber ist aktuell dabei, eine zumindest allgemeine Pflicht, die dann auch bußgeldrechtlich verfolgt werden soll, eventuell sogar noch in den nächsten Wochen einzuführen.
Aber auch heute gilt schon, dass der Fahrer sein KFZ nur im verkehrssicheren Zustand führen darf. Wer also im Wintersportgebiet in den Bergen ohne entsprechende Ausrüstung (Winterreifen, Schneeketten usw.) unterwegs ist, fährt gefährlich.
Viel wichtiger und auch in den Konsequenzen erheblicher ist aber die Frage, was passiert im Falle eines Unfalls, wenn dieser u.a. auf fehlende Winterreifen zurückzuführen ist.
Bei Vorliegen eines nur eigenen Schadens kann sich die Kaskoversicherung u.U. erfolgreich auf Leistungsfreiheit berufen, da beim Fahren mit nicht verkehrssicheren, den Witterungsverhältnissen nicht angepassten Reifen eine Gefahrerhöhung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann. Man bleibt daher auf dem Schaden möglicherweise sitzen.
Ist auch noch ein Dritter zu Schaden gekommen, dann liegt bei der Verteilung der Haftungsquote möglicherweise eine Erhöhung der Betriebsgefahr vor und es erfolgt eine höhere oder alleinige Haftung für den Unfall. Dies bedeutet bei entsprechender Regulierung durch die Haftpflichtversicherung zumindest eine Höherstufung des Vertrages, bzw. im schlimmsten Fall eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen in bestimmten Grenzen durch die Versicherung.
Als Fazit muss daher auch heute schon gelten, die richtige Ausrüstung und dazu gehören bei entsprechenden Witterungsverhältnissen auch Winterreifen, kann viel Ärger ersparen.
Berlin unterscheidet in Opfer erster und zweiter Klasse: Wer Opfer eines Verbrechens wurde, bekommt Hilfe - und bei einem Unfall?
Im neuen Jahresbericht lobt der Berliner Opferbeauftragte Roland Weber steigende Staatsausgaben für Opfer. Gleichzeitig beklagt er, dass 2019 weniger Opfer Hilfe suchten - trotz steigender Gewaltkriminalität. Der rbb berichtet exklusiv.
In einem aktuellen Fall hatte das Berliner Kammergericht (vgl. KG vom 08.02.2020, Az: 3 Ws (B) 11/20) zu entscheiden, ob dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO zu machen ist, da er einem Fahrzeug mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) nicht sofort „freie Bahn gemacht“ hatte.
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