Tipps von Rechtsanwältin Schmelter
Sobald die kalte Jahreszeit beginnt, steigen oft auch die Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit es bei der Fortzahlung des Arbeitslohns keine Probleme gibt, sollte man als Arbeitnehmer jedoch einige Regeln beherzigen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Bezüglich der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag oder den evt. geltenden Tarifvertrag, ob und welche spezifischen Vereinbarungen man mit dem Arbeitgeber getroffen hat.
Als Irrglaube hat sich festgesetzt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach dem dritten Tage der Krankheit beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Dazu heißt es im Gesetz zwar, dass eine Bescheinigung spätestens nach dem dritten Tag vorgelegt werden muss. Spätestens bedeutet aber eben auch, dass der Arbeitgeber ab dem ersten Tag berechtigt ist, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Dies stellte auch das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung nochmals klar (BAG, 5 AZR 886/11).
Auch stellt sich oft die Frage, welche anderweitigen Aktivitäten man während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausüben darf. Grundsätzlich gilt, dass man sich so verhalten muss, dass man den Heilungsprozess nicht gefährdet oder gar verzögert.
Mithin kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der Krankheit an. Entsprechend dem Krankheitsbild sind gesundheitsfördernde Maßnahmen, wie bspw. Spaziergänge sogar durchaus erwünscht. Also keine Sorge, wenn man beim Sparziergang den Kollegen oder gar Chef trifft.
In einem besonders weitreichenden Fall hat das Gericht sogar entschieden, dass die Teilnahme an einem Marathon während der Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Kündigung führen konnte, da die Teilnahme laut ärztlicher Bescheinigung eben nach dem entsprechenden Krankheitsbild nicht den Heilungsprozess verzögert hat. (Arbeitsgericht Stuttgart, 9 Ca 475/06). Dies ist wohl aber eher ein Extremfall.
Um die Lohnfortzahlung nicht zu gefährden, bzw. bei weiteren arbeitsrechtlichen Fragen sollte man sich nicht scheuen, anwaltlichen Rat und Hilfe einzuholen.
Beitrag erschienen in: Rudow Live
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